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Öffentliche Ausschreibung organisiert von Universität Bremen - Zentraler Einkauf

Eine neue Möglichkeit für öffentliche Beschaffung wurde veröffentlicht.
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Veranstalter

Universität Bremen - Zentraler Einkauf

Ausschreibungstitel: Deutschland – Technischer Simulator für Forschung, Prüfungen und Wissenschaft – Kanalemulator

  • Beschaffungsanzeigen
  • Ausschreibungsunterlagen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Bieter und Lieferanten
  • EU-Finanzierung
  • Ausführungsverträge
  • Angebotsbewertung
  • Transparenz bei Ausschreibungen

Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung:

2026-08-31

Ausführungsort der Arbeiten:

Bremen

Das zur Ausschreibung stehende Projekt trägt den Titel: "Kanalemulator".
Gemäß CPV-Klassifizierung fällt der Vertrag unter den Code 38970000 – Technischer Simulator für Forschung, Prüfungen und Wissenschaft.
Universität Bremen - Zentraler Einkauf ist für die Verwaltung dieser öffentlichen Ausschreibung verantwortlich.
Das Projekt wird in Bremen umgesetzt, wie im Leistungsverzeichnis angegeben.
Die Arbeiten sollen innerhalb von 3 Monate abgeschlossen werden.

Ausschreibungsbeschreibung:

Beschaffung eines Kanalemulator

1) Rügen sind ausschließlich an den unter I.1) genannten Auftraggeber zu senden; 2) Im bzw. in den Vergabeverfahren werden nur Email über den Vergabemanager als Kommunikationsmittel zugelassen. Geben Sie dazu bitte IMMER die Vergabenummer an; 3) Werden im Vergabeverfahren Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert, sind sie soweit sie nicht in Deutsch verfasst wurden inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen.

a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter VI.4.1. genannten Stelle einleiten. b) Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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