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MÜNCHENSTIFT GmbH: Außenanlagenpflege, Straßenreinigung, Winterdienst und Winterbereitschaftsdienst ab 2026

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Öffentliche Ausschreibung organisiert von MÜNCHENSTIFT GmbH

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Veranstalter

MÜNCHENSTIFT GmbH

Ausschreibungstitel: Deutschland – Grundstückspflege – MÜNCHENSTIFT GmbH: Außenanlagenpflege, Straßenreinigung, Winterdienst und Winterbereitschaftsdienst ab 2026

  • Beschaffungsanzeigen
  • Ausschreibungsunterlagen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Bieter und Lieferanten
  • EU-Finanzierung
  • Ausführungsverträge
  • Angebotsbewertung
  • Transparenz bei Ausschreibungen

Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung:

2026-08-27

Ausführungsort der Arbeiten:

München

Die Ausführungsfrist wurde in dieser Ausschreibung nicht definiert.
Die Prozesskoordination erfolgt unter der Leitung von MÜNCHENSTIFT GmbH.
Für diese Vergabe wurde der CPV-Code 77314000 gewählt, zuständig für: Grundstückspflege.
Der zu vergebende Auftrag bezieht sich auf das Projekt "MÜNCHENSTIFT GmbH: Außenanlagenpflege, Straßenreinigung, Winterdienst und Winterbereitschaftsdienst ab 2026".
Die in der Ausschreibung beschriebene Maßnahme findet in München statt.

Ausschreibungsbeschreibung:

Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für die Häuser der MÜNCHENSTIFT GmbH.

#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PM7PU#

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Formblätter "Eignungsleihe Bieter" (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) und "Eignungsleihe Dritter" (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

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