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Massendatenanalyseplattform - VSVgV

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Öffentliche Ausschreibung organisiert von Land Schleswig-Holstein - Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landespolizeiamt

Eine neue Möglichkeit für öffentliche Beschaffung wurde veröffentlicht.
Entdecken Sie die neuesten öffentlichen Ausschreibungen, die von Institutionen und Organisationen im Land veröffentlicht werden.

Veranstalter

Land Schleswig-Holstein - Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landespolizeiamt

Ausschreibungstitel: Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – Massendatenanalyseplattform - VSVgV

  • Beschaffungsanzeigen
  • Ausschreibungsunterlagen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Bieter und Lieferanten
  • EU-Finanzierung
  • Ausführungsverträge
  • Angebotsbewertung
  • Transparenz bei Ausschreibungen

Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung:

2026-08-28

Ausführungsort der Arbeiten:

Kiel

Eine geschätzte Projektdauer ist derzeit nicht verfügbar.
Die zuständige Stelle für die Veröffentlichung der Ausschreibung ist Land Schleswig-Holstein - Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landespolizeiamt.
Die Ausschreibung ist im CPV-System unter 48000000 – Softwarepaket und Informationssysteme klassifiziert.
Das Projekt ist in Kiel lokalisiert, ein strategisch wichtiger Ort.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Projekt "Massendatenanalyseplattform - VSVgV".

Ausschreibungsbeschreibung:

Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 11Abs.1 S. 1 Alt. 2 VSVgV. Gegenstand des zu vergebenden Auftrages ist die Beschaffung zur Lieferung und Einrichtung einer Software zur Analyse, zum IT-gestützten Abgleich und zur Recherche von Massendaten in einem Bestand mehrerer teils föderierter Quelldatenbanken sowie anlassbezogen importierter Daten insbesondere aus den Sicherungen digitaler Beweismittel durch die Polizei SH.Es sollen Lizenzen für 30 gleichzeitige Nutzer beschafft werden. Optional soll die Möglichkeit bestehen, die Anzahl auf bis zu 75 gleichzeitige Nutzer auszuweiten (das heißt in diesem Falle, dass diese Option zwingend anzubieten ist. Die Beauftragung von zusätzlichen Lizenzen (also solchen, die die Anzahl 30 übersteigen) ist für den Auftraggeber jedoch optional).Die Lizenzen sollen eine Laufzeit von 3 Jahren ab Beauftragung (für die 30 Lizenzen ist das der Zeitpunkt der Abnahme des Systems) beinhalten. Der Auftraggeber behält sich vor, die Laufzeit bis zu dreimal um jeweils 12 weitere Monate zu verlängern. Es steht dem Bieter frei, eine Überlassung der Standardsoftware auf Zeit (Vermietung)oder eine Überlassung auf Dauer (Verkauf) anzubieten. Der Auftraggeber verwendet als Grundlage der vertraglichen Vereinbarung den EVB-IT-Systemvertrag. Dieser wird, gemeinsam mit den weiteren Unterlagen, in der Angebotsphase zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung umfasst im Wesentlichen die folgenden Leistungen: Erwerb einer Analysesoftware für die übergreifende Analyse, den IT-gestützten Abgleich und die Recherche von Massendaten in dem Bestand mehrerer teils föderierter Quelldatenbanken sowie anlassbezogen importierter Daten insbesondere aus den Sicherungen digitaler Beweismittel durch die Polizei SH, welche grundsätzlich in einer IT-Umgebung eines Dienstleisters -on premise- installiert werden kann. Dies beinhaltet ein Produktiv-,Entwicklungs- und Testsystem, welches in die bestehende IT-Infrastruktur der Polizei SH eingebunden werden soll. Hinsichtlich der Abgrenzung der Datenintegration vom IT-gestützten Abgleich und der automatisierten Datenanalyse wird auf das beigefügte Dokument „Begriffsbestimmung Analyse und Datenintegration“ verwiesen. Weitere Einzelheiten sind dem Dokument "Teil A - Allgemeiner Teil Teilnahmewettbewerb" zu entnehmen. Das Verfahren betrifft einen Verschlusssachenauftrag gem. § 104 Abs. 3 Nr. 2 GWB bzw. Art. 2 Buchst. b u. d Richtlinie 2009/81/EG und wird nach der VSVgV durchge-führt. Berechtigt zur Teilnahme (durch Bewerbung und Angebote) sind nach der Entschei-dung des öffentlichen Auftraggebers nur in einem EU-Mitgliedstaat oder Island oder Norwegen ansässige Wirtschaftsteilnehmer („Teilnahmeberechtigte“). Bewerber und Bieter dürfen in ihrer Bewerbung und ihren Angeboten keine Unterauftragnehmer vor-sehen, die in einem anderen Staat als den im vorigen Satz genannten („Drittstaat“) an-sässig sind. Dies gilt auch für die sonstige Berufung auf die Kapazitäten solcher Unter-nehmen. Für die Bestimmung der Ansässigkeit gilt die Definition der Herkunft in Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2022/1031 entsprechend, für Wirtschaftsteilnehmer als Gruppen Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung.

Bezugnehmend auf Ziffer 5.1.6 lautet die korrekte Antwort für "Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen:" NEIN Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt: • deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung, • Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bei der Auftragsdurchführung anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, • dem Auftragnehmer ist untersagt, personenbezogene Daten, welche der Auftraggeber für eigene Zwecke oder als Auftragsverarbeiter für Dritte verarbeitet, auf der Basis von EU-US Data Privacy Framework in die USA zu übertragen. Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung dieser Bedingung auch mit Wirkung für seine Unterauftragnehmer und Vorlieferanten. • Vertraulichkeit bei der Auftragsausführung nach Maßgabe der gesondert abzugebenden Erklärung, • Erklärungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), • Erklärung zur VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates, zuletzt geändert durch VO (EU) 2026/1848 v. 23.07.2026, • Erklärungen zur DSGVO und Auftragsverarbeitung, • Überprüfung des bei der Bedarfsstelle eingesetzten Personals nach LSÜG SH, • Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Merkblattes für VS-NfD für sich und alle Unterauftragnehmer • Verpflichtung des Auftragnehmers gem. § 9 Abs. 2 S. 3 VSVgV, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, Norwegens und Islands ansässig sind. Für die Bestimmung der Ansässigkeit gilt die Definition der Herkunft in Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2022/1031 entsprechend.

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