Die Vergabe betrifft insbesondere das Projekt "BG_1696_EU/26 - Werksinstandsetzung von diversen Baugruppen des Systems SPz Marder", als vorrangiges Investitionsvorhaben.
Laut technischen Angaben erfolgen die Arbeiten in Bonn.
Für die Investition ist eine Dauer von 48 Monate vorgesehen.
Die technische Referenz der Ausschreibung ist 50600000 – Kategorie: Reparatur und Wartung von Sicherheits- und Verteidigungsmaterial.
HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH ist als offizielle Vergabestelle für diese Ausschreibung tätig.
Ausschreibungsbeschreibung:
Der Auftrag umfasst die Werksinstandsetzung von diversen Baugruppen des Systems SPz Marder.
Die Bieter müssen im Rahmen der Angebotsabgabe berücksichtigen, dass die Angaben zu den jeweiligen
Fachlosen lediglich aus den Vergangenheitswerten abgeleitete Schätzbedarfe sind sowie einen gegebenenfalls auftretenden Mehrbedarf (Sicherheitszuschlag) enthalten. Die tatsächlichen während
der Vertragslaufzeit erfolgenden Beauftragungen können hinsichtlich der in einem Fachlos enthaltenen
Bedarfsmengen der jeweiligen Versorgungsnummern abweichen.
Die Obergrenze für den jeweiligen Auftrag bildet in jedem Fall die in dem betreffenden Fachlos zusammengefasste Gesamtmenge (Schätzbedarf + Sicherheitszuschlag).
Eine Verpflichtung des AG, Einzelaufträge zu erteilen, wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung frühestens ab dem 01.01.2027 und endet nach 4 Jahren.
Wenn der bestehende Vertrag zwischen der HIL GmbH und der Bundeswehr, egal aus welchem Rechtsgrund
endet, kann die Rahmenvereinbarung durch ein Sonderkündigungsrecht beendet werden.
#Bekanntmachungs-ID: CXT6YYDDYYQAJ2A6#
Unter http://vergabe.hilgmbh.de/VMPCenter/ finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Die
Teilnahmeunterlagen können dort nach einer Registrierung kostenlos angefordert und heruntergeladen
werden.
Nachrichten der Vergabestelle können dort eingesehen werden. Für den Teilnahmeantrag sind die auf dem
vorgenannten Server bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
Wir weisen bereits jetzt ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergabestelle vorbehält, nach Eingang der
Angebote den Zuschlag auch ohne eine Verhandlungsrunde zu erteilen.
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
Lose nach.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
Lose nach.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
Lose nach.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
Lose nach.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
Lose nach.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.
#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
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